Eingebracht am 23.9.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erlaube ich mir, zur Novelle Stellung zu nehmen wie folgt:
Kurz gesagt, sehe ich in diesem Entwurf einen Kahlschlag im Natur- und Landschaftsschutz, wie ihn unsere Landesverfassung nicht erlaubt. Denn sie sagt in Artikel 7 Absatz 6 „Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers.“
Mit dem vorgelegten Entwurf wird der bestehende Schutz genau dieser Güter vordergründigen Wirtschaftsinteressen geopfert. Nur die für den Landesgesetzgeber unangreifbaren Regeln auf EU- und Bundesebene bleiben erhalten. Doch wird auch hier der Versuch unternommen, Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit, wie sie in der Aarhus-Konvention garantiert sind, zu minimieren.
Anstatt den Natur- und Landschaftsschutz zu stärken, um eine bessere Anpassung an die Klimaerhitzung zu ermöglichen und die Gemeinden dabei zu unterstützen, wird – nach dem vergangenen Hitzesommer – durch den vorgelegten Entwurf bewilligungsfrei gestellt, was die Hitze und die Dürre verstärken wird: das Versiegeln und Entwässern noch größerer Flächen.
Besonders widersprüchlich erscheint die Einschätzung in den erläuternden Bemerkungen, der Entwurf habe keine Auswirkung auf Kinder und Jugendliche. Doch genau sie, unsere Kinder und Enkel, werden Schaden durch diese Deregulierung erleiden.
Kurzfristige Vorteile dürfen sich hingegen jene erhoffen, die Flächen erschließen, verbauen und intensiv nutzen wollen. Berücksichtigt werden im Entwurf altbekannte Wünsche der Wirtschaftskammer, der Seilbahnbetreiber, der Industriellenvereinigung und der Landwirtschaftskammer. Doch auch für diese Gruppen ist eine vorhersehbare Regulierung vorteilhaft. Eine Politik des Vor und Zurück (wie z.B. beim „Verbrenner-Aus“) schafft Ungerechtigkeiten und lässt uns hingegen technologisch zurück fallen.
Zu den Vorschlägen des Entwurfs im Einzelnen:
§1 Allgemeines
Die „übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ sowie Betriebsgebiete überhaupt aus der Bewilligungspflicht heraus zu nehmen, ist unsachlich. Die Erfahrungen mit der geltenden Regelung zeigen, dass durch die Bewilligungspflichten Vorhaben nicht verhindert, jedoch stets verbessert wurden im Sinn von Natur- und Artenschutz sowie des Landschaftsbildes.
Dass Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Katastrophen- und Naturschutzes bewilligungsfrei gestellt werden, kann zur Kenntnis genommen werden.
§ 23 Schutz von Gletschern und der Alpinregion
Die Anhebung des Schwellenwerts für Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur von 100 auf über 400 m² wird in der Alpinregion die „Anpassung“ des natürlichen Geländes an die Bedürfnisse von unbedarften Skifahrern maßgeblich erleichtern und damit dem Landschaftsbild Schaden zufügen.
§ 24 Uferschutz
Der Uferschutz ist im Hinblick auf die Klimaveränderungen eine der wichtigsten Maßnahmen im Naturschutz. Fließgewässer wurden begradigt und Auflächen verkleinert, was dazu führt, dass die Fließgeschwindigkeit sich insbesondere bei Hochwasserereignissen erhöht und die umliegenden sowie flussabwärts gelegenen Gebiete und Strukturen gefährdet. Das Retentionspotenzial von natürlich mäandrierenden Fließgewässern mit breitem Auwaldgürtel wurde erst im Zusammenhang mit zunehmenden Starkregenereignissen erkannt und in Anstrenugungen für mehr Hochwassersicherheit einbezogen (z.B. Rhesi, Renaturierungspläne Schwarzach). Umso wichtiger ist es, dass breite Uferstreifen für den Hochwasserschutz von Bebauung weitgehend freigehalten werden, Bepflanzung oder Rodung bewilligt werden müssen und offene Ufer die Fließgeschwindigkeit mindern sowie die Grundwasserspeisung verstärken. Die Waldpflege und naturnahe Bewirtschaftung ist schon im geltenden Gesetz bewilligungsfrei möglich.
Die Rücknahme des Uferschutzes auf einen fünf Meter breiten Streifen ignoriert die zunehmende Notwendigkeit, für einen funktionierenden Hochwasserschutz Fließgewässer zu renaturieren, wofür es mehr Fläche braucht. Durch die Minimierung der Schutzfläche auf einen lediglich fünf Meter breiten Streifen wird die Sicherheit der baulichen Infrastrukturen und auch jene der Bevölkerung riskiert. Fachliche Grundlagen wurden in dieser Sache nicht erhoben.
§ 25 Schutz von Biotopen
Die Anhebung des Schwellenwerts für die bewilligungsfreie landwirtschaftliche Nutzung von Mooren und Magerwiesen auf 500 m2 statt 100 m² steht im Widerspruch zur Moorschutzstrategie des Landes und verkennt die wichtige Funktion der Moore und Magerwiesen für die CO2 Speicherung und die Artenvielfalt. Es fehlt auch ein Schutz gegen „Salamitaktik“, die dazu genutzt werden kann, sogar noch größere Flächen zu denaturieren.
§ 33 Bewilligungspflichtige Vorhaben
Die Anhebung der Schwellenwerte für das bewilligungsfreie Errichten und Verändern von Bauwerken, Parkplätzen, Sportstätten, Schipisten, Eisenbahntrassen, Straßen und das bewilligungsfreie Asphaltieren von Straßen zur Erschließung „ganzjährig genutzter Gebäude“, wird unsere Landschaft dauerhaft zu ihrem Nachteil verändern – auch weil der verbessernde Blick der Naturschutzanwaltschaft fehlen wird. Auch Lebensräume von Pflanzen und Tieren werden dadurch dauerhaft verschlechtert.
§ 36 Anzeigeverfahren, vereinfachtes Verfahren
Dass ein:e Amtssachverständige:r, also eine einzelne Person, darüber wird entscheiden müssen, ob ein Vorhaben Natur oder Landschaft „wesentlich beeinträchtigt“ oder nicht, setzt diese Person enormem Durck aus. Diesem werden nicht alle standhalten können oder wollen. Dadurch wird diese Regelung zum vereinfachten Verfahren korrumpierbar.
§ 37 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
Der neu eingefügte Passus erscheint nicht notwendig, da schon bisher vertraglich die Überprüfung und Änderungsmöglichkeit für Auflagen und Bedingungen bestand. Falls er bleibt, wäre auch eine mögliche Nachschärfung vorzusehen.
§37a Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Diese Einfügung ist zu begrüßen. Denn die nicht Anwendbarkeit von Verbesserungen als Ausgleichsmaßnahme für spätere Projekte, hat mitunter dazu geführt, dass mit Verbesserungen abgewartet wurde.
§ 46b Einzelfallentscheidungen, Beteiligung im Verwaltungsverfahren und §46c Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
Diese Änderungen bedeuten eine Amputation der Naturschutzanwaltschaft. Ihre Beteiligung und jene der Standortgemeinden sowie der anerkannten Umweltorganisationen wird auf europarechtlich relevante Bereiche eingeschränkt. Die Pflicht der Behörde, sie über Verfahren zu informieren entfällt, wird durch eine bloße Veröffentlichung auf ihrem Portal im Internet beschränkt, die Fristen werden verkürzt. Dies untergräbt die verbessernde Wirkung der Naturschutzanwaltschaft. Die Einschränkung der Rechtsstellung der Gemeinden und der anerkannten Umweltorganisationen ist rechtsstaatlich problematisch und nicht im Einklang mit den Vorgaben der Aarhus-Konvention.
Die Rechtsstellung der Naturschutzanwaltschaft, der Standortgemeinden sowie der anerkannten Umweltorganisationen wird weiters dadurch geschwächt, dass ihnen in Verfahren nach § 46b nur mehr ein Beschwerderecht beim Landesverwaltungsgericht zusteht, jedoch kein Revisionsrecht mehr beim Verwaltungsgerichtshof. Dies alles wird die Verteidigung des öffentlichen Interesses am Naturschutz und an einer intakten Umwelt wesentlich erschweren.
§ 47 Behörden
Hier genehmigt sich die Landesregierung, ihre zuständigen Behörden, die Bezirkshauptmannschaften, zu overrulen, indem sie Verfahren an sich zieht. Das ermöglicht nach Ansicht der Verfasserin, direkten politischen Einfluss auf Verfahren geltend zu machen und etabliert zumindest diese Drohkulisse.
§ 55a Gebietsbetreuung, Regionsmanagement
Für sie ist eine Ausweitung der Aufgaben vorgesehen, ohne sie gleichzeitig mit den dafür notwendigen Mitteln auszustatten. Die Ausweitung selbst wäre sinnvoll, doch wird sie ohne die dazugehörigen Mittel wirkungslos bleiben.
§ 58b Faktische Maßnahmen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
Die Novelle schafft im Namen der Deregulierung ein neues Zustimmungserfordernis — ausgerechnet bei der Umsetzung der EU-Renaturierungsverordnung. Wir ersuchen, § 58b zu streichen oder zumindest klarzustellen, dass er die fristgerechte und vollständige Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1991 nicht verzögern darf.
Insgesamt reagiert diese Deregulierungsnovelle auf die Herausforderungen der Zukunft mit Rezepten der Vergangenheit. Für ein Land, dass das chancenreichste für Kinder und Jugendliche sein will, kann dies nicht der richtige Weg sein.
