Sozialversicherung für Künstler/innen in Europa

Ein Vergleich der Situation in Schweden, Frankreich, Deutschland und der Schweiz sowie eine Bestandsaufnahme der Situation in Österreich zum Jahreswechsel 2006/2007
  1. TEIL LÄNDERVERGLEICH

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG IN SCHWEDEN

Schweden besitzt traditionell ein umfassendes System der sozialen Sicherheit für alle Bevölkerungs-gruppen. Es knüpft an der Erwerbstätigkeit an, was in einem Land mit der größtmöglichen Zahl an Erwerbstätigen (Vereinbarkeit von Beruf und Familie, faktischer Pensionsantritt mit 66 Jahren) dazu führt, dass alle, die sich legal auf schwedischem Boden aufhalten, versichert sind. Das System wurde 1999 in der Organisation gestrafft. Schon zuvor gab es allerdings – so wie heute – nur zwei mögliche Formen der Erwerbstätigkeit: angestellt und selbständig.

Für beide Gruppen gelten folgende Pflichtversicherungen:

  • Pensionsversicherung
  • Elternversicherung (Kinderbetreuung: 80% des Gehalts, Elternurlaub ist zu teilen)
  • Krankenversicherung (umfasst Krankengeld für alle)
  • Hinterbliebenenversicherung
  • Unfallversicherung

Diese Versicherungen kosten für Angestellte 32,28% des Bruttogehalts, für Selbständige 30,71% des Einkommens. Selbständige können ihre Krankenversicherungskosten senken, indem sie 3 bis 30 Karenztage ohne Krankengeld in Kauf nehmen.

Die Pensionsversicherung setzt sich aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, der Vertragsversicherung (im Kollektivvertrag geregelt) und einer allfälligen privaten Absicherung zusammen. Vom Pensionsversicherungsbeitrag von 18,5% werden 16% klassisch veranlagt (Umlageverfahren) und sind die Basis für die einkommensbezogene Pension. 2,5% werden am Aktienmarkt veranlagt, wobei die Betroffenen diese Veranlagung selbst organisieren oder sich einer Gemeinschaft von Versicherten anschließen können, welche die Prämien „professionell“ veranlagt. Folgende Überlegung steckt hinter dieser erzwungenen Aktienspekulation: die Allgemeinheit soll sich für den Kapital- und Aktienmarkt interessieren und sich entsprechend bilden; die Allgemeinheit soll an den Gewinnen (so hofft der schwedische Staat) am Aktienmarkt beteiligt sein.

Die Arbeitslosenversicherung ist keine gesetzliche Versicherung. Allerdings haben alle „Arbeits-willigen“ ab 20 Jahren, die keine Arbeit finden, Anspruch auf eine (sehr niedrige) Grundabgeltung. Wer ein einkommenbezogenes Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich einer (meist gewerk-schaftlich organisierten) Arbeitslosenkassa anschließen. Auch Selbständige können dies tun. Im Versicherungssystem erfasst sind alle, die im Jahr ein Einkommen von 9.500 Kronen (1.031,- Euro) im Jahr erzielen. Das Faktum, dass der schwedische Staat regelmäßige Untersuchungen der Arbeits- und Lebens-verhältnisse der Künstler/innen in Auftrag gibt, belegt, dass auch in diesem Land „künstler-spezifische“ Probleme auftauchen bzw. notorisch sind. Ergebnis der aktuellen Analyse ist allerdings, dass die Probleme im Allgemeinen nicht in der Gesetzgebung selbst begründet sind, sondern in der Art, wie Behörden diese Gesetze (in Bezug auf Steuer, Arbeitslosigkeit, Sozialversicherung...) im Fall von Künstler/innen anwenden. Es bestehe eine gravierende Unkenntnis über die Arbeits-bedingungen der Künstler/innen von Seiten der Behörden, das am besten durch spezialisierte Abteilungen innerhalb der Behörden zu beheben sei. Weiters wird die Wichtigkeit der Künstler-vereinigungen und ihrer Beratungstätigkeiten hervorgehoben. Im Bereich des Theaters haben die Sozialpartner (Vereinigung der Theaterinstitutionen und Organisation der Freien Theaterschaffenden mit der Theatergewerkschaft) „Teateralliansen“ geschaffen, eine Art Arbeitsstiftung, die einen beträchtlichen Teil der Probleme Freischaffender mit wiederkehrender Arbeitslosigkeit zu lösen vermag. Freischaffende Schauspieler/innen mit längerer, erfolgreicher Berufspraxis werden zwischen ihren beruflichen Engagements von Teateralliansen angestellt und fortgebildet. Derzeit sind 92 Schauspieler/innen so beschäftigt. Im Tanzbereich wurde 2005 eine ähnliche Einrichtung etabliert („Dansalliansen“), da Untersuchungen das Modell als erfolgreich beurteilen. Es ist allerdings kostspielig: im Tanzbereich werden 2006 für zehn angestellte Tänzer/innen vier Millionen Kronen (ca. 435.000 Euro) ausgegeben.

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND

Das Sozialversicherungssystem in Deutschland fußt auf dem Prinzip der Versicherungspflicht (im Gegensatz zur Pflichtversicherung) für Erwerbstätige bzw. für Arbeitgeber. Es ist relativ strikt geregelt und gilt als teuer, da die Leistungen praktisch nur über die Beiträge finanziert werden und kaum über Steueranteile wie z.B. in Österreich oder in der Schweiz.

Die Sozialversicherung knüpft an der Erwerbsarbeit an, wobei sich die Relation zwischen Erwerbstätigen und Arbeitssuchenden so verändert hat, dass in den letzten Jahren starke Leistungseinschränkungen dekretiert wurden (Stichwort Agenda 2010) und weitere diskutiert werden.

Die Vereinheitlichung des Versicherungswesens für unterschiedliche Berufsgruppen ist nicht soweit fortgeschritten wie z.B. in Schweden: neben den großen Gruppen von Angestellten und Selbständigen gibt es noch spezielle Regelungen für Beamt/innen, aber auch für Bergknappen (!) und selbständige Künstler/innen.

Für Angestellte sind alle folgenden Versicherungszweige verpflichtend, für Selbständige alle außer der Arbeitslosenversicherung:

  • Krankenversicherung (je nach Kasse ca. 14,7 %)
  • Rentenversicherung (19,5%)
  • Unfallversicherung (unterschiedliche Träger, ab 200 Euro im Jahr)
  • Arbeitslosenversicherung (6,5 %)
  • Pflegeversicherung (1,7 %)

Dies ergibt einen Anteil von über 42% am Bruttogehalt, wenn nicht noch Extraverpflichtungen dazu kommen. Selbständige haben etwas über 35% ihres Einkommens als Soziaversicherungsbeiträge abzuführen. Für sie gibt es keine Möglichkeit, sich in der öffentlich-rechtlichen Arbeitslosen-versicherung zu versichern. Die deutsche Künstlersozialkasse wurde 1981 gegründet, nachdem im Auftrag der Bundesregierung bereits 1975 die Arbeits- und Lebenssituation der selbständigen Künstler/innen ausführlich erhoben und beleuchtet worden war. Es hat sich „eine besondere Schutzbedürftigkeit der selbständigen Künstler und Publizisten“ ergeben, die heute kaum mehr bestritten wird. Ihre wirtschaftliche und soziale Situation sei jener von Arbeitnehmer/innen vergleichbar, da sie auf die Mitwirkung von Vermarktern angewiesen seien, um ihre Werke und Leistungen den Endabnehmern zugänglich zu machen (wirtschaftliche Abhängigkeit). Der speziell organisierte Versicherungsschutz knüpft an den wirtschaftlichen Gegebenheiten an, nicht etwa an einer „sozialen Bedürftigkeit“ der Künstler/innen. Die Säulen dieser Form der Versicherung sind:

  • Die KSK-Versicherten bezahlen vergleichbar den Arbeitnehmer/innen nur 50% der Beiträge in allen Versicherungszweigen
  • Die Vermarkter leisten einen Beitrag, der an der Summe der von ihnen bezahlten Honorare an Künstler/innen und Publizist/innen anknüpft (30 % der Beiträge)
  • Der Staat leistet einen Beitrag (derzeit fix 20% der Beiträge)
  • Für Berufsanfänger/innen gelten besondere Regeln

Wer als selbständige/r Künstler/in oder Publizist/in zwischen 3.900,- Euro (Untergrenze gilt nicht für Berufsanfänger/innen) und 40.500,- Euro im Jahr verdient, ist auf Antrag in der KSK versichert, die günstigere Beiträge verrechnet als andere Versicherer. Im Rahmen der Beitragsüberwachungs-verordnung werden seit 1995 die Versicherten (und auch die Zahler der Verwerterabgabe) durch die KSK überprüft: vor allem dahingehend, ob das vorab geschätzte Einkommen mit der Realität übereinstimmt. Der KSK geht es dabei auch darum, KSK-Versicherte, die z.B. aus dem künstlerischen Beruf herausgewachsen sind, zu finden und die Beitragszahlung für diese einzustellen. Weiters sucht sie nach Verwerter/innen, die noch keine Abgabe bezahlen. Durch die Überprüfung hat sich in der Praxis für die Versicherten nichts geändert. Laut KSK schätzen die Versicherten ihre Einkommen ziemlich genau ein (viele orientieren sich dabei an ihren letzten Steuerbescheiden). Selten werden Versicherte aus der KSK ausgegliedert wegen Unterschreitung des Mindesteinkommens oder Änderung der beruflichen Lebensumstände, manchmal gibt es Korrekturen der Beitragshöhe. Im Gegensatz zum System in Österreich dürfen Versicherte zweimal in fünf Jahren die Einkommensuntergrenze unterschreiten, ohne dass hieraus Nachteile entstünden. Es gibt aber niemals Rückforderungen bereits geleisteter Beiträge der KSK oder eine Aufrollung der Zahlungen. Entsprechend einem bereits 1989 definierten Grundsatz des deutschen Sozialrechts, gibt es keinerlei rückwirkende Entscheidungen mehr, da der administrative Aufwand der Nach-verrechnungen die Sozialversicherungsverwaltung zu erwürgen drohte. Mit diesem Grundsatz fahren sowohl der Staat als auch die Versicherten gut, weil für beide die Rechts- und Planungs-sicherheit gestiegen ist und der bürokratische Aufwand kräftig vermindert werden konnte.

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG IN DER SCHWEIZ

Die Schweiz gilt als ein Land der niedrigen Sozialstandards. Der Trend geht dort jedoch seit Jahren in die Richtung besserer Absicherung. Es gibt nur selbständig und unselbständig Erwerbende. Die obligatorische Pensionsversicherung (AHV ) gilt für alle Erwerbstätigen ab einem Jahreseinkommen von 8.500 CHF (ca. 5.666 Euro) und ist von Arbeitgeber/innen und -nehmer/innen 50 : 50 zu begleichen. Für unselbständig Erwerbende sind die öffentlich organisierte Berufsunfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung (2%!) ebenfalls obligatorisch, sowie eine 2. Säule der Pensions-versicherung, die bezüglich der Höhe nicht generell festgelegt ist und von den Arbeitgeber/innen organisiert wird. Krankenversicherung ist für alle verpflichtend, sie muss aber privat organisiert werden. So summieren sich die Sozialversicherungsbeiträge der Unselbständigen auf mindestens 13% (können aber auch wesentlich höher liegen), für Selbständige auf 5,115% bei minimalem Verdienst, im Durchschnitt aber auf 9,5%. Dazu kommen bei allen die Kosten für die private Kranken-versicherung.

Für Künstler/innen gibt es spezielle private Stiftungen, die sich zum Ziel gesetzt haben, eine 2. Säule der Pensionsversicherung und Krankengeld zu erlangen. So gibt es beispielsweise die Stiftung „Taggeldkasse für bildende KünstlerInnen“, die den Mitgliedern zweier Berufsverbände offen steht und bei Unfall, Krankheit und im Wochenbett ein Taggeld von derzeit 23,- CHF (ca. 15,- Euro) ab dem 15. Krankheitstag bezahlt.

Vorteile im öffentlichen System haben unselbständig erwerbende Künstler/innen (im Theater- und Filmbereich) in Bezug auf die Rahmenfristen der Arbeitslosenversicherung. Bei kurzen Anstellungen zählen bis zu 30 Tage doppelt, damit die 12 Beitragsmonate innerhalb von 24 Monaten leichter erreicht werden können.

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG IN FRANKREICH

Frankreich ist das Mutterland des „droit d’auteur“, des Urheberrechts, an dem die Sozial-versicherung der selbständigen Künstler/innen anknüpft. Wer in Frankreich als Schriftsteller/in, Musiker/in, Fotograph/in, Choreograph/in oder Multimediakünstler/in tätig ist und mindestens 7.443 Euro im Jahr verdient, wird bei der AGESSA pflichtversichert. Bildende Künstler/innen haben ein vergleichbares System, das von der Maison des Artistes organisiert wird. Wer diese Grenze nicht erreicht, kann vor einer Kommission seine regelmäßige künstlerische Arbeit darlegen und wird nach Prüfung zu denselben Bedingungen versichert.

Die Sozialversicherungsbeiträge für selbständige Künstler/innen betragen ca. 15% für Kranken- und Pensionsversicherung. Die Krankenversicherung umfasst auch Krankengeld ab dem 4. Tag sowie Leistungen in den Fällen von Elternschaft, Invalidität, Tod. Als Quasi-Dienstgeberbeitrag fungiert eine Verwerterabgabe, welche die Nutzer von künstlerischen Leistungen bezahlen: sie berechnet sich als 1% auf alle Lizenzgebühren (urheberrechtliche Nutzungsentgelte), die sie pro Jahr bezahlen und als Beitrag für per Werkvertrag beschäftigte Künstler/innen.

Die unselbständig beschäftigten Künstler/innen im Film- und Theaterbereich (intermittents du spectacle) haben Ende 2004 mit spektakulären Aktionen für ihr Recht gekämpft, in den ständig wiederkehrenden Phasen von Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld zu erhalten. Dafür sind ihre Beiträge gigantisch hoch und machen (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil zusammengerechnet) 56% des Bruttogehalts aus. Derzeit müssen sie innerhalb von 319 Tagen 507 Stunden beschäftigt sein, um Arbeitslosengeld zu erhalten, das entspricht gut drei Monaten Arbeit innerhalb von zehneinhalb Monaten.

II. TEIL

SOZIALVERSICHERUNG FÜR KÜNSTLER/INNEN IN ÖSTERREICH

PROBLEME DER PRAXIS

Definition der Künstler/in

Österreich: Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft, K-SVFG § 2 (1).

Hier ist dreifach zu prüfen, ob jemand Künstler/in ist: die Befähigung, ohne dass diese definiert wäre, ob jemand künstlerisch tätig ist und ob das Ergebnis Werke der Kunst sind. Tatsächlich könnte die einfache Überprüfung, ob jemand Kunst schafft oder ausübt, dasselbe Resultat ergeben. Doch die Verdreifachung bietet drei Mal die Möglichkeit „nein“ zu sagen.

Deutschland: Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, deutsches KSVG § 2. Nicht-künstlerische Publizistik und die Lehre sind hier explizit einbezogen.

„Werkhöhe“ und Gutachten

Die Schwierigkeiten des Verwaltungsalltags beginnen bei der Begriffsbestimmung, wer Künstler/in im Sinn des KSVF-G ist.

Anders als etwa in Deutschland, wo ausschlaggebend ist, ob ein künstlerischer Beruf ausgeübt wird, ohne dass die „Gestaltungshöhe“ oder Fragen der Sittlichkeit als Kriterien herangezogen werden, wird in Österreich zwischen qualitativ „guten“ Künstlerinnen und Künstlern und solchen, deren Werke qualitativ nicht ausreichend „gut“ sind unterschieden. Der zugrunde liegende Qualitätsbegriff wird in der Praxis von Entscheidungen der Höchstgerichte (in erster Linie des Verwaltungsgerichtshofs) hergeleitet. Die Entscheidungen der Kurien hängen indes von vielerlei Umständen ab: von ihrer jeweiligen Zusammensetzung und vom K-SVFG-Verständnis der einzelnen Mitglieder, vom Einfluss der Vorsitzenden, obschon diese kein Stimmrecht haben, von der Präsentation der eingereichten Unterlagen und vom Umfeld (welche Künstler/innen stehen sonst auf der Tagesordnung). Das Ansinnen, haltbare Gutachten über die Künstlereigenschaft und die Qualität der Arbeit der Ansuchenden zu erstellen, überfordert die Kurien sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf eigentlich notwendige Recherchen und Vergleiche.

Ist eine Interpretation ein Werk? Da die Künstler-Definition in § 2 keinen Bezug auf die Interpretation nimmt, kam es in der Praxis auch vor, dass Musikinterpret/innen mit ihrer Arbeit vor einer überwiegend mit Komponist/innen besetzten Musikkurie nicht bestehen konnten. Tatsächlich lässt sich das schöpferische Element der Interpretation sowohl im Bereich der Musik wie im Bereich der darstellenden Kunst kunsttheoretisch einwandfrei feststellen.

Ein praktischer Vorschlag lautet, die Musikkurie zu verjüngen, da in der jüngeren Generation die Trennung von Komposition und Interpretation nicht mehr ausgeprägt ist.

Kunstsparten und Kurien

Es bestehen fünf unterschiedliche Kurien (und eine Berufungskurie), die in etwa – aber nicht genau – den klassischen Kunstsparten entsprechen. Diese Kurien erstellen im Rahmen von Sitzungen, zu denen der Fonds einlädt, Gutachten über die Künstlereigenschaft der um einen Zuschuss an-suchenden Personen. Es sind dies die Kurien für Musik, Literatur, bildende Kunst, darstellende Kunst und eine allgemeine Kurie, die für die Bereiche Fotographie, Film, Multimedia, literarische Übersetzung und Tonkunst zuständig ist. Dies führt dazu, dass Anträge von Architekt/innen in den Senaten oft nicht von mit der Architektur vertrauten Fachleuten behandelt werden. Die Foto-graphie, eine Kunst, die von einem Großteil der bildenden Künstler/innen (zusätzlich) ausgeübt wird, muss von der allgemeinen Kurie beurteilt werden. Literarische Übersetzer/innen finden sich weitab von der Literatur in der Nähe des Films wieder, wo die entsprechende Expertise nicht unbedingt gegeben ist. Obschon die Ansuchenden grundsätzlich gefragt werden, welcher Kurie ihr Anliegen vorgelegt werden soll, behält sich der Fonds vor, dies letztlich selbst zu entscheiden. Praktische Vernunft würde dazu anleiten, die literarischen Übersetzer/innen der Literatur zuzuordnen (nicht selten kommt die gleichzeitige Ausübung von Übersetzung und Literaturschaffen vor), die Tonkunst der Musik zuzuordnen, die Fotographie der bildenden Kunst sowie die allgemeine Kurie in eine für Film und Medienkunst umzuwandeln. Den Bedürfnissen der Architekt/innen würde ein spezieller Senat für Architektur innerhalb der Kurie für bildende Kunst am besten entsprechen. Generell stellt sich die Frage, ob das derzeit praktizierte Rotationsprinzip innerhalb der Kurien fortbestehen soll oder ob einer stärker fachspezifisch orientierten Zusammensetzung von Senaten der Vorzug gegeben werden soll. Derzeit entsenden entsprechend der Künstlerkommissions-verordnung die aufgelisteten Institutionen, Interessengemeinschaften und Verwertungs-gesell-schaften Mitglieder in konkret genannte Kurien. Da die Kurien - bis auf die allgemeine und die Berufungskurie mit je sieben - nur aus fünf Mitgliedern besteht und mehr Personen entsandt sind, werden die Kurienmitglieder vom Fonds reihum zu Sitzungen eingeladen, denn die Bildung der Senate obliegt dem Fonds.

Information und Wissen

Tatsächlich besteht für selbständig Erwerbstätige, somit auch für selbständige Künstler/innen, eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit betreffend die Einkommenshöhe, die ja in zweierlei Hinsicht für den Erhalt des Zuschusses maßgeblich ist: in Form einer Untergrenze und einer Obergrenze. Während die Interessenvertretungen der Künstler/innen über die Entsandten in die Kurien an der Arbeit des Fonds mitwirken und auch an der Entstehung des K-SVFG beteiligt waren und daher ihr Mitglieder entsprechend beraten und informieren, ist die Existenz und die Wirkungsweise des Fonds im Kreis der Steuerberatungskanzleien offenbar nicht durchgehend bekannt. Künstler/innen, die sich von Verwaltungsarbeit mittels Steuerberatung entlasten wollen, laufen so Gefahr, knapp neben einer der Grenzen auf der falschen Seite zu liegen zu kommen. Dies betrifft insbesondere die willkürlich gezogene Obergrenze, die sonst in der Sozialversicherungs- oder Steuergesetzgebung nirgends vorkommt. Doch es gibt auch Fälle, in denen Künstler/innen mit Steuerberatung die untere Einkommensgrenze verfehlen.

SYSTEMATISCHE FRAGEN

Grundlegend für die konkrete Ausformung einer Sozialversicherung für Künstler/innen ist die offene Formulierung der Ziele, die angestrebt werden. Der Deutsche Bundestag ging 1981 davon aus, dass „selbständige Künstler und Publizisten sich größtenteils in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befinden, die der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Sie sind auf die Mitwirkung von Vermarktern oder Verwertern angewiesen, damit ihre Werke oder Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können.“

Eine vergleichbare Regelung wie in Deutschland gibt es seit 1977 in Frankreich: Selbständige Künstler/innen werden sozialversicherungsrechtlich den Angestellten (fast) gleichgestellt. Ein Gemeinwesen, das sich dazu bekennt, die kreativen Leistungen von Künstler/innen zu benötigen, tut gut daran, auf deren wirtschaftliche Situation Bedacht zu nehmen und bestimmte Nachteile der künstlerischen Existenz auszugleichen. Künstler/innen verdienen im Durchschnitt ein Drittel bis die Hälfte dessen, was Lohnsteuerpflichtige verdienen.

Österreich geht nicht den Weg der (relativen) Gleichstellung mit unselbständig Beschäftigten, wobei der Staat und die Verwerter künstlerischer Arbeit quasi Dienstgeberbeiträge finanzierten. Das K-SVFG gleicht systematisch eher einem Sozialhilfegesetz, das nur unter restriktiv geregelten Umständen Künstler/innen, die darum ansuchen, die Beitragslast erleichtert:

  • Es setzt nicht an der Frage der Berufsausübung sondern an jener der künstlerischen Qualität an (die objektiv viel schwieriger festzustellen ist und den Rechtsanspruch aushebelt)
  • Es kennt eine Einkommensobergrenze, die nicht valorisiert wird und begünstigt somit nur die Bedürftigsten
  • Es gibt nicht nur anlassbezogene oder Stichprobenkontrollen sondern eine flächendeckende Kontrolle des Einkommens (Ober- und Untergrenze)
  • Es gibt die Rückzahlungsverpflichtung im wenn wider Erwarten eine der Grenzen über- oder unterschritten wird

Deshalb wird das K-SVFG von Künstler/innen nicht zuletzt als Disziplinierungsinstrument verstanden. "Dieses Kunstvernichtungsgesetz beabsichtigt eine Behinderung der freien und kritischen Kunstausübung!" sagt Marlene Streeruwitz über das K-SVFG. Die Wohltat des Pensions-versicherungs--beitrags-zuschusses wird zunächst durch die Preisgabe von Daten, die nicht einmal die Steuerbehörden einfordern, teuer erkauft und für viele durch die Rückforderung des Zuschusses wieder zunichte gemacht. Dann bleiben den betroffenen Künstler/innen nur das aufwändige Ansuchen, die Erniedrigung des Rausschmisses und die Schulden gegenüber dem Fonds. Die im Jahr 2005 vom Fonds ausgesprochenen rund 900 Rückforderungen betreffen ungefähr zu einem Drittel solche wegen Überschreitung der Obergrenze und zu zwei Dritteln solche wegen nicht Erreichens der Untergrenze.

Bei der Lektüre des K-SVFG fällt auf, wie stark die Einrichtung dieser Behörde am Bundeskanzler orientiert ist. Angesichts des Machtzuwachses des Bundeskanzlers durch die Einrichtung von dem Bundeskanzleramt zugeordneten abhängigen Behörden in der eben zu Ende gehenden Legislaturperiode und jener davor, erscheint dies bedenklich.

Genauso gut hätte der Fonds z.B. in Form einer Abteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet werden können mit der Abteilungsleitung als Geschäftsführung. Die Entscheidung über Rückforderungen muss und kann jedenfalls im Rahmen der grundrechtlichen Prinzipien und der gesetzlichen Regeln vom Fonds selbst gefällt werden.

Abgrenzung

Eine klare Abgrenzung zwischen Künstler/innen und Nicht-Künstler/innen zu treffen ist nicht einfach. In der Praxis des Fonds soll nun gar zwischen „guten“ und nicht ausreichend „guten“ Künstler/innen unterschieden werden (siehe oben). Das mag unter Umständen zwar für die Kunstförderung des Bundes zulässig sein, so man sie als eine Art Spitzenförderung betrachtet. Im Rahmen des Sozialrechts, bei dem es um die Absicherung für den Krankheitsfall und im Alter geht, ist eine Unterscheidung nach Qualität unbillig und führt zu inakzeptablen Ungleichheiten mit gravierenden Auswirkungen auf die soziale Absicherung.

Deutschland und Frankreich gehen im Rahmen ihrer Künstlersozialversicherungen allein von der Tatsache der Berufsausübung aus, Qualitätsurteile kommen im Sozialrecht nicht vor. Kommissionen bzw. Widerspruchsausschüsse gibt es nur zu dem Zweck, negative Entscheidungen der Verwaltung in besonderen Fällen zugunsten der Künstler/innen zu korrigieren.

Die „künstlerische Befähigung“

Künstler/innen, welche einen Zuschuss beantragen, müssen entsprechend § 2 ihre „künstlerische Befähigung“ nachweisen – nicht jedoch bildende Künstler/innen, welche schon am 31.12.2000 (vor wirksam werden des KSVF-G) ein Pflichtversicherungs-verhältnis in der Pensionsversicherung bestanden hat. Dies bedeutet, dass alle Begünstigten des Künstlerhilfefonds ohne weitere Prüfung ihrer Künstlereigenschaft in den neuen Fonds übertreten konnten. Dies widerspricht einerseits der Intention des Gesetzgebers, die Kriterien enger als bisher zu gestalten. Vor allem aber stellt es eine Ungleichheit in Bezug auf die Künstler/innen anderer Sparten dar. Während bildende Künstler/innen seit 1958 ihre Pensionsversicherungsbeitragszahlungen unterstützt bekamen, mussten z.B. Musiker/innen ihre ASVG-Pensionsversicherungsbeiträge bis 2001 zur Gänze selbst bezahlen. Weiters behalten die übergetretenen bildenden Künstler/innen ihre Krankenversicherung nach ASVG, die kostengünstiger ist als jene nach GSVG und keine Selbstbehalte vorsieht. Diese Ungleichheit endet erst dann, wenn alle bereits vor dem 1.1.2001 tätigen bildenden Künstler/innen ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.

Sparteneinteilung

Dass den Autoren des Gesetzes bei der Einteilung der Sparten Fehler unterlaufen sind, die in der Praxis negative Auswirkungen haben wurde oben geschildert. Doch auch systematisch gesehen stellt sich die Frage, inwieweit Sparten die Praxis der zeitgenössischen Kunst widerspiegeln und welchen Nutzen sie bringen. Die Medienentwicklung und das Entstehen neuer Kunstformen erlauben eine Zuordung zu Sparten höchstens durch die Künstler/innen selbst. Viele Künstler/innen sind überdies in mehr als einer Sparte tätig, weshalb sie die Prüfung durch zwei Kurien durchlaufen.

Einkommensgrenzen

Die untere Einkommensgrenze, ab der ein/e selbständige/r Künstler/in nach GSVG pflichtversichert ist liegt bei der zwölffachen monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze. Diese „Versicherungsgrenze II“ ist für den Fonds maßgeblich. Den Zuschuss nach K-SVFG gibt es jedoch nur, wenn diese Summe allein mit künstlerischer Arbeit verdient wird. Ungefähr die Hälfte der selbständigen Künstler/innen kann ihr Einkommen nur zum Teil aus künstlerischer Arbeit im engeren Sinn erwirtschaften, sie können sich diesen ihren Hauptberuf nur leisten, wenn sie zusätzliche Einkommensquellen finden. Unternehmerisches Agieren, wird somit bestraft. Das Faktum, dass die Mehrzahl der Künstler/innen mehr als nur eine Einkommensquelle für die Bestreitung ihres Unterhalts benötigt, wird ignoriert.

Die Existenz einer eigenen nicht indexgebundenen Einkommensobergrenze im K-SVFG entspricht weder österreichischem Sozialversicherungsrecht, das Werte jährlich angleicht noch dem sonstigen europäischen Standard. In den anderen untersuchten Länder gelten die allgemeinen Höchstbeitragsgrundlagen, die wesentlich höher liegen, auch für Künstler/innen sowie die gesetzlich geregelte Finanzierung des Dienstgeberanteils.

Stipendien und Preise

Dass Stipendien und Preise wichtige und häufig vorkommende Einkommensquellen für Künstler/innen sind, haben die Autoren des K-SVFG gewusst, ebenso, dass diese einkommen-steuerrechtlich nicht als Einkommen gelten. Die Konsequenz aus diesem Wissen wurde aber nicht gezogen. Jetzt laufen gerade jene, die von der Kunstförderung der öffentlichen Hand anerkannt und gewürdigt werden Gefahr, den Zuschuss zurück-zahlen zu müssen, weil sie keinen ausreichenden einkommensteuerrelevanten Gewinn gemacht haben. Mögliche Lösungsansätze: Keine Einkommensuntergrenze für Berufsanfänger/innen, längere Durchrechnungszeiträume für „Etablierte“, so wie dies in Deutschland geregelt ist; oder die Anerkennung von Stipendien und Preisen als künstlerisches Einkommen durch den Fonds.

Krankengeld

Künstler/innen haben keinen „Betrieb“ im eigentlichen Sinn, der weiterläuft und Einnahmen einbringt, auch wenn er oder sie selbst krank ist. Niemand kann einspringen, alles steht. Deshalb gibt es in allen untersuchten Ländern außer der Schweiz und Österreich Krankengeld für selbständige Künstler/innen – wenn auch in Deutschland erst nach sieben Wochen. , Wer krank wird und daher weniger verdient, läuft Gefahr, den Zuschuss zu verlieren, denn das K-SVFG nimmt auf Krankheit keine Rücksicht. Gleiches gilt, wenn jemand ein Kind bekommt, deshalb zeitweise im Mutterschutz ist oder Betreuungspflichten für Kinder wahrnimmt und entsprechende Leistungen bezieht. Beschränkung auf den Zuschuss zum Pensionsversicherungsbeitrag Es ist wenig konsequent, den Zuschuss des K-SVFG von der Pflichtversicherung abhängig zu machen, die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung umfasst, den Zuschuss aber auf den Beitrag zur Pensionsversicherung zu limitieren. Logischer wäre es, auch zur Kranken- und Unfallversicherung staatlicherseits beizutragen.

Bei den Versicherten entsteht sonst der Eindruck, dass der Staat gegenwärtig hohe Beitragslasten auferlegt, dass die Leistungen, die dem gegenüber stehen, aber zukünftig und überaus ungewiss sind. Dass aufgrund ihres Alters nicht mehr pflichtversicherte Künstler/innen, die sich freiwillig der öffentlichen Versicherung anschließen, keinen Zuschuss erhalten, wirkt ebenfalls unsolidarisch. Es handelt sich da um wenige Personen (schätzungsweise unter 20 Künstler/innen), was vom Fonds finanziell ohne weiteres zu verkraften wäre.

Finanzierung des Dienstgeberanteils

Die Last der Finanzierung (nur) einer Branche, die künstlerische Leistungen verwertet, aufzuerlegen, ist zwar vom Verfassungsgerichtshof für korrekt befunden worden. Eine gewisse Willkürlichkeit zeigt sich jedoch daran, dass die SP-VP-Regierung in Person von Staatssekretär Wittmann 1999 noch plante, dass einer anderen Branche (auch nur einer), nämlich den Musikproduktionsfirmen, die Finanzierung aufgebürdet würde. Eine breitere Verteilung der Last würde eine Senkung des Beitrags und dennoch eine Ausweitung der Leistungen (Beitragszuschüsse auch für Kranken- und Unfallversicherung) ermöglichen. In Frankreich wird die Verwerterabgabe all jenen auferlegt, die Lizenzgebühren an Verwertungsgesellschaften bezahlen, die also künstlerische Leistungen kommerziell nutzen bzw. Honorare an Künstler/innen bezahlen. Eine Differenzierung, ob die Werke und Leistungen in Frankreich oder anderswo ansässiger Künstler/innen genutzt werden, erfolgt nicht. Somit werden grundsätzlich alle Branchen (geringfügig) belastet. Auch der Staat selbst wird als Verwerter in die Pflicht genommen. Auch in Deutschland wird die Verwerterabgabe von allen Branchen eingehoben, und zwar in Form eines prozentuellen Anteils (derzeit 5%) berechnet von allen Honoraren, welche die Verwerter künstlerischer Arbeit an Künstler/innen bezahlen. Der Staat beteiligt sich nicht in seiner Funktion als Verwerter sondern direkt mit der Übernahme von 20% des Versicherungsbeitrags.

RECHERCHEBEDARF

Die Statistik Austria erhebt jährlich kulturrelevante Daten in ihrer „Kulturstatistik“. Aktuell verfügbar sind Daten für 2004. Zu finden sind Aussagen über die Zahl der in Kulturberufen Beschäftigten, über deren Bildung und Arbeitszeitverhältnisse. Es finden sich darin jedoch keinerlei Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Künstler/innen.

Bis ungefähr Mitte der 1990er Jahre wurden von der Kunstsektion im Bundeskanzleramt regelmäßig verschiedene Recherchen beauftragt, die nicht zuletzt die Notwendigkeit untermauerten, die sozialrechtliche Absicherung von Künstler/innen zu verbessern und zu systematisieren. Derzeit gibt es jedoch kaum aktuelle Daten zu diesem Themenfeld, was sich nicht zuletzt im Rahmen der im Juli 2006 in Wien stattgefundenen Konferenz „Social Theory, Politics and the Arts“ (STPA Annual Meeting) blamabel zeigte.

Es ist daher dringend erforderlich, dass künftig regelmäßig Daten erhoben werden. Schon die (anonymisierte) Veröffentlichung jener Zahlen, über die der Fonds verfügt, wäre hilfreich, sie sind jedoch über dessen Homepage nicht verfügbar, selbst von den Jahresberichten ist nur der jeweils aktuelle zugänglich.

Wichtig wären vor allem Daten zu folgenden Themen:

  • Einkommensentwicklung selbständiger und unselbständiger Künstler/innen
  • Hauptberuf, Nebenerwerb, Zuerwerb, Erwerbslosigkeit – Einkommensquellen
  • Versicherungssituation, Aufwendungen
  • Ausbildungsdaten
  • Pensionierte Künstler/innen
  • Familiäre Situation der Künstler/innen
  • Mobilität der Künstler/innen
  • Gesellschaftliche Stellung, wirtschaftliches Umfeld

Solche Daten müssen gedendert erarbeitet und dargestellt werden. Auch angesichts des eher mangelhaften Überblicks über die derzeitige soziale Lage der Künstler/innen in Österreich scheint es für so folgenreiche Maßnahmen wie Rückzahlungs-forderungen und Ausschluss im fünften Jahr der Existenz des Fonds zu früh zu sein.

MASSNAHMEN-LISTE

Nur wenig Handlungsspielraum gibt es für Verbesserungen ohne Gesetzesänderung. Umso dringlicher wäre deren Realisierung. Eine Neuorientierung einer sozialen Absicherung von Künstler/innen, die eigenständig Rechts-ansprüche von Künstler/innen umsetzt und ohne Disziplinierungsabsichten agiert, bedarf einer umfassenden Änderung des bestehenden K-SVFG.

Ohne Gesetzesänderung möglich

  1. Transparenz: Offenlegung von Dokumenten wie Jahresbericht und Jahresabschluss des Fonds – auf Dauer
  2. Veröffentlichung von statistischen Daten (z.B. Künstler/innen-Einkommen) durch den Fonds
  3. Hauptamtliche Geschäftsführung des Fonds
  4. Fachlich orientierte Zusammensetzung der Senate (z.B. Architektursenat)
  5. Bessere Information der Kurienmitglieder durch die entsendenden Organisationen
  6. Bessere Information der Steuerberater/innen durch Fonds und Interessenvertretungen der Künstler/innen

Gesetzesänderung notwendig

  1. Neue Definition des Künstler/innenbegriffs: Bezugnahme auf Interpretation, Orientierung an der Berufsausübung (§ 2)
  2. Ausweitung des Zuschusses auf Krankenversicherung und Unfallversicherung (§§ 3, 16)
  3. Aufbringung der Mittel: Verbreiterung des Zahlerkreises (§ 5) und Kunstförderungsbeitragsgesetz
  4. Änderung der Einteilung der Kurien (§ 11 Abs 1)
  5. Datenschutz statt Verschwiegenheitspflicht (§ 12)
  6. Automatische Erfassung der pflichtversicherten Künstler/innen durch Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt und Fonds machen Antrag des Künstlers überflüssig (§§ 17 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3; 19 Abs 2; 24 Abs 3)
  7. Einkommen nicht nur aus künstlerischer Kerntätigkeit akzeptieren (§ 17 Abs 1 Z 2)
  8. Obergrenze adaptieren (§ 17 Abs 1 Z 4) oder Einschleifregelung schaffen
  9. Bis zur halben Höchstbeitragsgrundlage Fixbetrag, darüber 50% der Beiträge für PV, KV und UV (§§ 18, 21 Abs 1)
  10. Steuerbescheid genügt (§ 22 Abs 2, 3, 4)
  11. Keine Rückzahlung von Beitragszuschüssen (§ 23)
 
 

 

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