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Unter der GZ Gw 233/06g hat der Generalprokurator auf mein Fax vom 4. Oktober (siehe unten: Österreich) geantwortet:
Sehr geehrte Frau Mag. Dr. Alton!
Zu Ihrem per Telefax übermittelten Schreiben vom 4. Oktober 2006 wird mitgeteilt, dass das Auftreten eines Printmediums unter der Bezeichnung "Österreich" keinen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt und damit dem gesetzlichen Wirkungsbereich des Generalprokurators entzogen ist, der nach § 33 Abs 2 StPO bloß berechtigt ist, gegen gesetzwidrige Vorgänge eines Strafgerichts beim Obersten Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben.
Wien, am 3. November 2006
Der Generalprokurator