Grundsicherung für Künstler/innen

Material, Zahlen, Gedanken

WAS WILL UND WAS BRAUCHT DIE GESELLSCHAFT VON KÜNSTLER/INNEN

  1. Kurzer historischer Streifzug über den Status der Künstler/innen in der Vergangenheit

Dass Künstlerinnen und Künstler seit jeher ein kleines Stück außerhalb der Gesellschaft stehen, ist für die Vergangenheit wie für die Gegenwart belegbar. Dieses Außenseitertum reicht allerdings von einem speziell privilegierten Status bis hin zu einem regelrechten ausgestoßen Sein. Und stets hat sich dieser Status auch am Arbeits- und Erwerbsbegriff der jeweiligen Gesellschaften festgemacht.

Plato schätzte die Subsistenz- und die Reproduktionsarbeit gering, das war für ihn Sklaven-, Handwerker- und Händlerarbeit – alle drei des Bürgers nicht würdig, der sich edleren und wichtigeren Dingen widmete: der Politik, der Entwicklung des Gemeinwesens, aber auch der Kunst, die untrennbarer Teil des Gemeinwesens war. Kunst bedeutete nicht Erwerbsarbeit wie jene von Bauern oder Händlern (sie brachte ja auch nichts ein), sie war Dienst an der Gemeinschaft der Bürger.

Im Hochmittelalter war Kunst in erster Linie Ausdruck der theologischen Lehre und der Spiritualität. Bilder (Ikonen) wurden verehrt weil sie, nach der Lehre der Kirche, wie ein Fenster zum Himmel einen Blick ins Jenseits zulassen. Im Bilderstreit wurden viele Künstler zu Märtyrern der orthodoxen Kirche. Als Transportmittel der christlichen Lehre hat die Kunst auch im zentral- und west-europäischen Mittelalter eine Sonderstellung, die vor allem in der Baukunst und in der bildenden Kunst zum Ausdruck kommt. Sie war unverzichtbar als Medium der christlichen Ideologie, die ihrerseits als Kitt der mittelalterlichen Gesellschaft fungierte. Künstler/innen waren insofern Werkzeuge Gottes, ER sprach durch sie von seiner Größe. Dementsprechend lebten Künstler/innen nicht von ihrer Kunst als Erwerb sondern sie wurden von Gemeinden / von Klöstern / Feudalherren erhalten. Im Barock wurde Kunst in erster Linie zu Repräsentationszwecken der weltlichen Macht eingesetzt. Auch da waren Künstler/innen mehr Medium, denn Arbeiter/innen. Für ihren physischen Unterhalt waren die Fürsten zuständig, die Repräsentanten des Staates und ersten Nutznießer der künstlerischen Arbeit.

Ab der Renaissance erfolgen regelmäßige Rückbesinnungen auf Kunststile und Arbeitsweisen früherer Epochen, auf den Menschen selbst, seine Geschichte und Spiritualität. Erst mit der Entstehung einer Bürgergesellschaft im 19. Jahrhundert wandelte sich auch die Künstler/in äußerlich zur Bürger/in, die - wie jeder andere – Werke herstellte um des Erwerbs willen. Die Repräsentationszwecke, denen sie dienten waren bescheidener, der Kreis der Nutzer/innen größer. Nur wurde (und wird nach wie vor) ihre Arbeit von vielen nicht als Arbeit im eigentlichen Sinn angesehen, weil sie (fälschlicherweise!) nicht mit dem Schweiß, dem Fleiß in Verbindung gebracht wird sondern mit der Liederlichkeit und der mühelosen Nutzung von Talent oder gar Genie. Der Genius (Schutzgeist) arbeitet nicht, wie kein körperloses Wesen arbeiten kann.

Im 20. Jahrhundert wird – nicht zuletzt durch die Entwicklung des Urheberrechts (erstes österreichisches Gesetz 1897) – die Verwertung künstlerischer Arbeit zum Geschäft und die Kunst somit als Erwerbszweig durchaus populär. Ihr Erscheinungsbild und ihre Zwecke sind breit geworden: sie dient nach wie vor der Repräsentation, neuerdings der Propaganda (eine schlichte Weiterentwicklung), der Unterhaltung (und damit dem Geschäft), der Bildung (seit der Weimarer Klassik) und immer noch der Spiritualität und Kontemplation: „Das Kunstwerk selbst ist ein lebenssprühendes, magisches und exemplarisches Objekt, das uns der Welt offener und reicher zurückgibt.“ Und nach wie vor: „Kunst [...] ist ein Alibi für die bürgerliche Unmoral“ , anders ausgedrückt: Kunst ist für den Staat, was der Körper für die Kirche ist. Doch das gilt nicht mehr für den Staat des 21. Jahrhunderts. Sind der Künstler, die Künstlerin mittlerweile Arbeiter/innen? Das Urheberrecht gibt ihnen seit ungefähr 120 Jahren Einkünfte aus ihrer Arbeit, die in geistigem Eigentum mündet. Als Erwerbstätige in die Pflichtversicherung einbezogen wurde ein Teil der Künstler/innen (bildende Künstler/innen) schon 1958 – durch die erste Novelle des 1956 in Kraft getretenen ASVG. Bald darauf bezog man – zu viel schlechteren Bedingungen – auch die Musiker/innen in die Pflichtversicherung ein. Doch die allgemeine Versicherungspflicht für Künstler/innen kommt erst im 21. Jahrhundert: mit 1.1.2001. 2003 kam der erste „Österreichische Kreativwirtschaftsbericht“, womit wir in der Gegenwart sind und uns die Frage stellen, was die Gesellschaft von den Künstler/innen braucht und wie sie das bekommen kann.

  1. Kreativität und Gedankenarbeit (Nicht ausgearbeitet: Schöpferische Arbeit gilt mittlerweile als jeder anderen: Handwerk, Organisation etc. überlegen. Warum?)

KOSTEN

  1. Die Anzahl der Künstler

Die Anzahl der in Österreich lebenden Künstlerinnen und Künstler anzugeben, ist ein schwieriges Unterfangen. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, ihre Zahl zu eruieren, unscharf wird sie dennoch bleiben. Zunächst besteht die Möglichkeit, ihre Zahl anhand der Mitgliedszahlen der Berufsverbände und Interessenvertretungen anzugeben. Damit kommt man auf eine Zahl, die in etwa jener entspricht, die sich selbst als Künstlerinnen und Künstler definieren. Dann kommt man auf eine hohe Zahl, auch Kunstgewerbler/innen definieren sich mitunter als Künstler/innen, besonders im Bereich der Musik, wo die steuerrechtliche Einstufung als Künstler erhebliche Vorteile brachte (siehe Abschnitt C). Es gibt eine Reihe von öffentlichen Stellen, die Daten über die Anzahl von Künstler/innen erheben oder verwalten: SVA der gewerblichen Wirtschaft, KSVFG, Finanzverwaltung, Statistik Austria (ehemaliges statistisches Zentralamt, Volkszählung).

Daten wissenschaftlicher Zählungen kombiniert mit Angaben von Interessenvertretungen

Auch Zählungen und Erhebungen hat es zwar immer wieder im Zusammenhang mit der Idee, die soziale Lage der Künstler zu verbessern, gegeben, die letzte genauere aber auch unvollständige Erfassung ist 20 Jahre alt: “Künstler in Österreich. Die soziale Lage der Komponisten, bildenden Künstler und Schriftsteller“ . Die Erhebung beschränkt sich auf die Sparten der traditionell selbständigen Künstlerinnen. Theaterschaffende, Filmschaffende und Interpreten sind nur am Rande erfasst. Diese arbeiten mittlerweile jedoch auch zum überwiegenden Teil selbständig. Diese Erhebung gibt eine Zahl von 5.220 allein für bildende Künstlerinnen und Künstler an.

Musiker/innen und Sänger/innen gibt es demnach 4.093 . Die Zahl der Schriftsteller/innen liegt bei ungefähr 3.400 . Der Dachverband der Filmschaffenden gibt an, dass es ca. 5.000 Filmschaffende gibt. Die Zahl der freien Theaterschaffenden liegt bei etwa 1.500. Will man die Ausübenden angewandter Kunst mit einbeziehen, gibt es ca.1.800 Architekt/innen, 2.234 Grafiker/innen und 3.657 Fotograf/innen.

  • Bildende Kunst 5.220 - Musik 4.093 - Literatur 3.400 - Film 5.000 - Theater 1.500 - Architektur 1.800 - Grafik 2.234 - Fotografie 3.657 Summe 26.904

Angaben des Künstlersozialversicherungsfonds

Die restriktivste Art der Zählung wäre die Übernahme der vom Künstler-Sozialversicherungsfonds bezuschussten Künstlerinnen und Künstler. Das waren am 31.12.2004 nur 5.808. Restriktiv ist die Übernahme dieser Zahl deshalb, weil es von Anfang an oberstes Ziel war, die Kosten des Bundes für die so genannte Sozialversicherung (in Wirklichkeit ein Pensionsbeitragszuschuss) niedrig zu halten. (Derzeit sind die Kosten für den Bund bei Null, da er schon seit 2004 keinen Zuschuss mehr leistet, der gesamte Aufwand wird über die Beiträge der Zahler entsprechend dem Kunstförderungs-beitrags-gesetz getragen). Weiters zielt die Formulierung des KSVFG auf eine möglichst niedrige Zahl: im § 2, der Definition des Künstlers (siehe Abschnitt C) lässt bewusst nur „schaffende“ Künstler zu, ausübende Künstlerinnen (Interpreten) werden nicht genannt, was noch immer zu Konflikten und mangelhaften Gutachten vor allem im Bereich der Musikkurie des Fonds führt: Das KSVFG verlangt, dass ein Künstler eine künstlerische Befähigung besitzt und eine künstlerische Tätigkeit ausübt, in deren Rahmen er Werke der Kunst schafft; das sind kumulierende Erfordernisse, die zu der oben genannten niedrigen Zahl an Künstlern führt.

Relation Deutschland

Wer zum Vergleich die Zahl der Versicherten der deutschen Künstlersozialkasse heranzieht, stellt fest, dass in Deutschland eine auch in der Relation zur Bevölkerung viel höhere Zahl an aktiven Künstlern gezählt wird, nämlich 145.489. In Österreich müsste man in Relation davon ausgehen, dass es rund 14.550 aktive Künstlerinnen und Künstler gibt. Die Definition der Künstlerin ist in Deutschland etwas weiter gefasst, Interpretinnen sind selbstverständlich inkludiert, Lehrende aber auch. Nur Selbständige sind erfasst.

Relation Schweiz

Aus der Schweiz sind die Mitgliederzahlen der Verwertungsgesellschaften bekannt. Es handelt sich dabei um Rechteinhaber/innen (also auch Erb/innen) mit Sitz in der Schweiz. Natürlich sind viele dabei, die nur zeitweilig einen künstlerischen Beruf ausgeübt haben, jedenfalls erfassen Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen die größte denkbare Zahl. Es sind dies 16.200 im Bereich der Musik, 1.300 im Bereich Film, 5.600 in den Bereichen Literatur und bildende Kunst, 1.300 im Bereich Theater- und Filmautoren und 2.500 im Bereich Interpretation (Musik, Theater). In Summe wären dies 26.900. Versucht man per Schätzung die Unselbständigen sowie die selbst nicht (mehr) Aktiven abzuziehen, ergibt sich wohl eine Zahl die ungefähr bei der Hälfte liegt: 13.450.

Schluss

Welche Zahl nun für die weiteren Berechnungen herangezogen werden soll, ist Geschmacksache. Ich gehe im Folgenden davon aus, dass zumindest 15.000 aktive und zumindest weitere 5.000 nicht mehr aktive Künstler/innen (Pensionist/innen) in den Genuss einer Grundsicherung kommen würden. Gehen wir also von 20.000 aus.

  1. Was kostet die Grundsicherung

Geht man davon aus, dass jede/r Künstlerin bis zum Lebensende mit 700,- Euro im Monat abgesichert wird (8.400 im Jahr) würden bei angenommenen 20.000 zu versorgenden Künstler/innen Kosten in der Höhe von 168 Mio. Euro entstehen. Nun wird jedoch nur das reale Einkommen der Künstler/innen, so es unter dem Grundsicherungsbetrag liegt, auf diesen aufgestockt.

Die Einkommen jener Künstler/innen, die Steuerberater/innen beschäftigen, liegen zwischen 5.000 und 12.000 Euro im Jahr. Großverdiener/innen gibt es wenige, die fallen ohnehin nicht ins Gewicht, da sie die Grundsicherung nicht benötigen. Das Medianeinkommen davor genannten Gruppe liegt also bei 7.500 Euro, das sind 900 Euro weniger als die angepeilte Grundsicherung. Die Aufstockung würde demnach „nur“ 18 Mio. Euro im Jahr kosten. Man muss jedoch davon ausgehen, dass es eine große Zahl von Künstler/innen gibt, die keinen Steuerberater beschäftigen und deren Einkommen weit niedriger liegt. Sind es nur 5000 Künstler/innen, die keinen Verdienst haben, würde ihre Absicherung 42 Mio. Euro kosten.

Exkurs: Abstandsgebot

Die Überlegung der Grundsicherung muss immer Überlegungen zu deren Höhe mit einschließen. Geht nur ums nackte Überleben? Dann würden eventuell Sachleistungen ausreichen. Geht es um eine soziale Absicherung, die einen sozial gebotenen Lebensstandard ermöglicht? Dann muss die Freiheit, Geld auszugeben, ermöglicht werden. Je niedriger die Absicherung, umso höher der soziale Druck, sich wieder erfolgreich am Erwerbsleben zu beteiligen.

Liegen Grundsicherungsbetrag und erzielbares Einkommen durch Arbeit nahe beieinander, „droht dem Gewerbefleiß der Tod“. Künstler/innen sind jedoch keine „gewöhnlichen“ Arbeiter/innen, die unter Mühen und Schweiß einer entfremdeten Arbeit nachgehen. Sie sind in der idealistischen Konzeption des Künstlers künstlerisch tätig, ob sie Profit daraus ziehen oder nicht. Doch ohne Erwerbsdruck wandelt sich zweifellos die Zielrichtung ihrer Tätigkeit, die Ergebnisse ihrer Arbeit werden freier und „verrückter“, was der Gesellschaft eigentlich entgegen kommen müsste.

  1. Woher kommt das Geld?

Derzeit nimmt der KSVF ca. 5,8 Mio. Euro im Jahr ein, indem er laut Kunstförderungsbeitragsgesetz Kabelnetzbetreibern und Sat-Importeuren Beiträge vorschreibt. Der KSVF würde sich mit einer Grundsicherung vollkommen erübrigen. Auch in folgenden Bereichen würden Kosten wegfallen: Pensionszahlungen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Sozialhilfe für Künstler/innen. Diverse bestehende Sozialfonds (LVG, IG-Netz, Künstlerhilfe für betagte Künstler etc.) würden sich erübrigen. Kleinere Einsparungen der Verwaltung (SVA der Gewerblichen Wirtschaft, Pensionsversicherungsanstalt, Finanzämter) wären möglich. Das zu beziffern würde zeitaufwendige Recherchen notwendig machen.

Mozart- oder Goethegroschen

Ein möglicher Finanzierungsweg, auf dem neues Geld beschafft werden könnte, liegt in der alten Idee des Goethe-Groschens (in Österreich auch Mozartgroschen genannt). Seit Generationen lebt diese Idee und wird unter verschiedenen Namen immer wieder aufgegriffen. Zuletzt offenbar durch die deutsche Justizministerin Zypries im März 2003. Auch der Entwurf eines Sozialversicherungs-gesetzes für Künstler/innen durch die Berufs- und Interessenvertretungen im Januar 1999 enthielt im Kern einen Finanzierungsvorschlag, der unter dem modernen Namen des Goethe-Groschens als content flat rate zu bezeichnen wäre. Inhaltlich bedeutet das Modell des Goethegroschens, dass auch auf die Nutzung von Werken, die nach Ablauf der Schutzfrist „gemeinfrei“ geworden sind, eine Urheberrechtsabgabe eingehoben wird. Dem steht jetzt allerdings EU-Recht (Schutzfristenrichtlinie) entgegen.

Content Flat Rate

Das Modell der content flat rate bedeutet, dass nicht zwischen freien und geschützten Werken unterschieden wird. Mit Bezahlung einer Pauschalabgabe geht die legale Nutzung von Werken einher. Dies ist sozusagen das Gegenteil von DRM (digital rights management), wo die Zahlung einer Gebühr an jede konkrete Nutzung von bestimmten Werken gekoppelt ist. Nicht weit entfernt von der contetnt flat rate sind die Modelle der Einhebung der Folgerechts-vergütung in Deutschland und die Verwerterabgabe im Rahmen des deutschen Künstlersozial-versicherungsgesetzes. Diese wird von Verwertern künstlerischer Leistungen als Prozentsatz ihrer an Künstler/innen ausbezahlte Honorare berechnet und eingehoben. Wer sich so Anstellungskosten (Sozialabgaben) erspart wird über den Umweg der Verwerterabgabe wieder ins System geholt. Die Abgabe macht im laufenden Jahr 5,8% der Honorarsumme für jeden Verwerter aus. So kamen im Jahr 2003 rund 140 Mio. Euro zusammen, dabei gehören derzeit Branchen wie Internet und allgemeine Telekommunikationsdienste nicht zu den abgabepflichtigen Verwertern.

ABGRENZUNG: WER IST KÜNSTLER/IN

  1. Gesetze über Kunst und Künstler/innen

Es gibt eine Fülle von Gesetzen in denen von „Kunst“ die Rede ist, von „künstlerischem Schaffen“ oder von „Künstlern“. Demnach müssen diese Begriffe klar fassbar und der Künstlerberuf von anderen Berufen abgrenzbar sein. In etlichen dieser Gesetze ist der Begriff der Kunst über den Umweg des Werks („Werke der Kunst“) definiert, das Werk wiederum ist durch das Urheberrechts-gesetz und einschlägige gerichtliche Entscheidungen recht genau gefasst. Daraus leitet das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz eine Begriffsbestimmung des Künstlers ab. Verkürzt: Wer Werke der Kunst schafft, ist Künstler. Wo die Begriffsbestimmungen nicht ausreichen, wo also die Künstlereigenschaft strittig ist, werden im Allgemeinen Kommissionen oder ein Sachverständigenbeweis herangezogen, wobei von Fall zu Fall zu überprüfen ist, ob jemand, der sich selbst als Künstler/in definiert, als Künstler anerkannt wird. Diese Kommissionen müssen sich aus mehreren fachlich qualifizierten Personen zusammensetzen , ihr Urteil geben sie ebenso wie eine Sachverständige in Form eines Gutachtens ab, das bestimmte Minimalanforderungen zu erfüllen hat. So muss zunächst dargelegt sein, aufgrund welchen Materials bzw. welcher Informationen („tatsächliche Grundlagen“) das Gutachten erstellt wird, wie diese ermittelt wurden (Befund) und darauf aufbauend welche Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil). Die Schlussfolgerungen beziehen sich so auf einen zugrunde gelegten Kunstbegriff bzw. Kunstkriterien der Kommission bzw. Der Sachverständigen und sind überprüfbar. Die Anerkennung bzw. Nicht-Anerkennung als Künstler/in hat bereits jetzt maßgebliche Folge-wirkungen für die Betroffenen bezüglich der freien Ausübung ihrer Kunst (Ausnahme aus der Gewerbeordnung, Lehrfreiheit), der Steuerpflichten (ermäßigter Umsatzsteuersatz, Einkommens-verteilung auf drei Jahre), Reisefreiheit und Beschäftigungsbewilligung (gesicherte Nieder-lassungs-bewilligung, Ausnahme aus der Ausländerbeschäftigungsquote ), Beitragslasten für die Sozial-versicherung (öffentlicher Zuschuss zum Pensionsbeitrag).

Die Möglichkeit, zur Ausübung der künstlerischen Tätigkeit öffentliche Förderungen zu erlangen, ist kein Spezifikum für Künstler/innen, die Förderbeträge sind im Vergleich zu anderen Arbeitsbereichen (Landwirtschaft, Forschung...) unerheblich.

Im Folgenden werden einige Gesetze zitiert, welche die Bedeutung und den Inhalt der künstlerischen Arbeit umschreiben.

Die Bundesverfassung (Artikel 17a) bestimmt: „Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre ist frei.“ Daraus folgt unter anderem, dass Künstler in der Ausübung ihrer Arbeit nicht behindert werden dürfen, weder durch die Gewerbeordnung, noch durch fremdenrechtliche oder sonstige untergeordnete Bestimmungen. Kommt die Freiheit der Kunst in Konflikt mit anderen durch die Verfassung geschützten Rechtsgütern, ist eine sorgfältige Abwägung gefordert, welches Rechtsgut im konkreten Fall einen Eingriff in das andere Rechtsgut zulässt.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt in Artikel 151: „Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

  • Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, - Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung, - nichtkommerzieller Kulturaustausch, - künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.“

Im Sinn der Europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ist „Freiheit“ nur dann gewährleistet, wenn auch die Rahmenbedingungen die Inanspruchnahme der gewährten Freiheiten garantieren. Sehr deutlich wird dies anhand der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit: die Abwesenheit von Zensur genügt diesem Recht nicht (Rechtsprechung zum Sendemonopol des ORF).

Das Kunstförderungsgesetz nimmt auch auf die darstellende Kunst Bezug, die ebenso eine interpretierende Kunst ist wie eine schöpferische Kunst, welche „Werke“ hervorbringt. Es bestimmt:

„Aufgaben der Förderung § 1. (1) Im Bewußtsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt und in Anerkennung ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität hat der Bund die Aufgabe, das künstlerische Schaffen in Österreich und seine Vermittlung zu fördern. Für diesen Zweck sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz die entsprechenden Mittel vorzusehen. Weiters ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler anzustreben. (2) Die Förderung hat insbesondere die zeitgenössische Kunst, ihre geistigen Wandlungen und ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz zu berücksichtigen. Sie hat danach zu trachten, die Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen und die materiellen Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in Österreich zu verbessern. Gegenstand der Förderung § 2. (1) Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern: 1. das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen; 2. die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken; 3. die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten; 4. Einrichtungen, die diesen Zielen dienen. (2) Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines ein-heitlichen Förderungsprogramms gefördert werden. (3) In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist. (4) Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.“

Das Kunstförderungsgesetz von 1988 zielt genau darauf ab, dass gewährte Freiheiten auch realisiert werden können müssen. Deshalb sieht es finanzielle Förderungen zur Ausübung und Vermittlung von Kunst vor und zur Verbesserung der sozialen Lage der Künstler. Tatsächlich werden ja aus Mitteln der Kunstförderung auch Berufs- und Interessenvertretungen der Künstler/innen gefördert und Zuschüsse zur Sozialversicherung (IG-Netz).

Das Urheberrechtsgesetz schützt „Werke der Literatur und der Kunst“ und definiert Kunstwerke im „§ 1: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“ Bühnenwerke, Architektur, Fotografie und anderes mehr werden unter den oben genannten Kunstsparten subsummiert. Interpreten haben laut UrhG ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht, geschützt ist die Aufführung bzw. der Vortrag, die Interpreten selbst (Musiker, Schauspieler Tänzer) und ihre Kunst sind im UrhG nirgendwo durch ein Substantiv bezeichnet. Sie werden im Artikel 3 des Römer Leistungsschutzabkommens als „ausübende Künstler“ benannt und definiert: „Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Art darbieten.“

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz schließlich enthält in § 2. (1) Begriffsbestimmungen: „Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“

In diesem Gesetz besteht eine Unschärfe bezüglich des Schaffens von Werken und der Interpretation von Werken, obschon es nach dem Verständnis aller bisher zitierten Gesetze klar ist, dass auch Interpreten im Sinn des Römer Leistungsschutzabkommens Künstler sind. In der Praxis werden auch vom K-SVFG ausübende Künstler, sofern sie im Sinn des ASVG selbständig sind, als „Künstler“ anerkannt. Eine Einschränkung besteht insofern, als nur aktive Künstler/innen anerkannt werden, die ihre „künstlerische Befähigung“ belegen können (Universitätsabschluss im künstlerischen Fach oder künstlerische Praxis). Wer nicht (mehr) künstlerisch tätig ist, fällt aus der Künstler-Definition des K-SVFG heraus. Das hängt damit zusammen, dass es als Beitragszuschuss-Gesetz nur auf Erwerbstätige abzielt, die nach GSVG pflichtversichert sind.

  1. Entscheidungen der Höchstgerichte Zur Frage, ob jemand Künstler ist, oder ob eine bestimmte Schöpfung ein Kunstwerk und die Schöpfer/in daher Künstler/in ist, gibt es unzählige Entscheidungen. Speziell bis 1994, als die Gewerbesteuer abgeschafft wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof viele beeinspruchte Bescheide der Finanzbehörden zu überprüfen, weil z.B. Musiker für sich in Anspruch nahmen Künstlerinnen zu sein und nicht Gewerbetreibende, als welche sie durch die Finanzbehörden eingestuft worden waren. Die Abgrenzung zwischen Künstler/innen auf der einen Seite und Kunsthandwerker/innen bzw. „gewerblichen“ Musiker/innen auf der anderen Seite ist für die Behörden und die Gerichte kein neues Problem. Hier werden exemplarisch einige Entscheidungen von Höchstgerichten auszugsweise zitiert und kommentiert.

“Für das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst ist nur entscheidend, dass das Schaffens-ergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist [Quellen]. Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigen-artig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen [Quellen]. Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist.“

Diese Entscheidung aus dem Jahr 2001 geht begrifflich einen neuen Weg: es ist nicht mehr von „Werkhöhe“ die Rede, wie in vielen Urteilen davor, sondern davon, dass etwas objektiv als Kunst interpretierbar ist, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Kunst gestaltet und zum Anschauen bestimmt ist. Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, werden allerdings die gleichen Erfordernisse herangezogen wie in früheren Entscheidungen: Individualität, Originalität, Abhebung vom Alltäglichen.

„Die sogenannte „Koch-Kunst“ kann nicht als eines der umfassenden Kunstfächer bezeichnet werden. Vielmehr entstammt der in diesem Zusammenhang landläufig verwendete Ausdruck „Kunst“ dem Sammelbegriff „Kunsthandwerk“. Verdeutlicht wird dies durch das Erfordernis, dass ein Künstler sich nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben, womit er sich vom Kunsthandwerker unterscheidet. Gerade die „Koch-Kunst“ muss aber weitestgehend als erlernbar bzw. als Wiedergabe von Erlerntem bezeichnet werden.“

Aus diesem Erkenntnis wird deutlich, dass sich die Kunst einer Person einer der geläufigen Kunstsparten zuordnen lassen muss, damit sie als solche anerkannt wird. Das Urheberrechtsgesetz von 1936 zählt die Sparten bereits auf, das KSVFG erweitert diese um deren „zeitgenössische Ausformungen“. Der Gegensatz von bloß Erlerntem einerseits und individuell Ausgeformtem, in dem sich die Persönlichkeit der Schöpfer/in widerspiegelt andererseits, wird als entscheidend herangezogen.

„Für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist - insofern in Übernahme der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" in den steuerrechtlichen Bestimmungen (z. B. des § 22 Z. 1 lit. a EStG) - ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des Gegenstandes maßgebend. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - z.B. der Malerei, der Bildhauerei oder der Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen [weitere Entscheide]. Eine künstlerische Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach nach deren Gestaltungsprinzipien aufgrund einer entsprechenden künstlerischen Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergegeben wird [weitere Entscheide]. Die Frage, wann eine in einem Kunstzweig oder Kunstfach ausgeübte Tätigkeit als künstlerische anzusehen ist, ist freilich nicht immer leicht zu beantworten, weil darüber, was Kunst ist, in den jeweiligen Gesellschaften und Epochen unterschiedliche - von den jeweiligen historischen Bedingungen abhängige - Maßstäbe gelten […]. Diese Schwierigkeit darf aber […] nicht dazu führen, auf die bloße Betätigung in einem zur bildenden Kunst zählenden Kunstzweig oder Kunstfach abzustellen und von den für eine künstlerische Betätigung maßgeblichen Elementen des Eigenschöpferischen und einer bestimmten Gestaltungshöhe aufgrund einer künstlerischen Befähigung abzusehen. Zur Klärung der künstlerischen Qualifizierung einer solchen Tätigkeit hat vielmehr der Gesetzgeber in § 194 Abs. GSVG die zwingende Einholung eines Gutachtens […] angeordnet. “ In diesem Urteil wird auf den gesellschaftlichen Wandel Bezug genommen, der für die Auffassung davon, was Kunst ist, einen starken Einfluss habe. Der Schwierigkeit, Kunst als solche anzuerkennen, wird mit dem Hinweis begegnet, dass Gutachten über die Frage erstellt werden, die den bereits oben angeführten Mindeststandards genügen müssen.

„Maßgebend für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des Gegenstandes. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zu dem nicht Kunst, sondern Gewerbebetrieb bildenden Kunsthandwerk muß nach Maßgabe des Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, für die Arbeit etwa eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine hand-werkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen. Die erwähnten Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bildeten, zu beurteilen.“ Eine persönliche Note ist nicht eigenschöpferische Tätigkeit. Hier scheint der Begriff der gedanklichen Arbeit aus dem erstzitierten Urteil angebracht.

„Nicht jede musikalische Tätigkeit muß eine künstlerische sein. Der "Werkelmann" (Leierkastenmann), der lediglich zugekaufte Tonträger (Walzen) abspielt ("herunterleiert"), wird zwar musikalisch, nicht aber künstlerisch tätig. Nur eine Tätigkeit, die einen bestimmten - durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen - QUALITÄTSSTANDARD nicht unterschreitet, ist als künstlerisch anzusehen (siehe nochmals die beiden zuletzt erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesfinanzhofes). Nimmt man den Qualitätsstandard zum Maß, so ist nach der QUALITÄT des musikalischen Vortrages und nicht nach der Art des Musikstückes (klassische oder moderne, ernste oder unterhaltende Musik einschließlich Volksmusik) zu bestimmen, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Ob nun im einzelnen Fall eine musikalische Tätigkeit künstlerische Schaffenshöhe erreicht, wird im Zweifel erst ein Sachverständigenbeweis ergeben.” Im selben Urteil wird auch zugestanden, dass nicht die Art der Veranstaltung maßgeblich sei für die Beurteilung, ob es sich bei einer musikalischen Darbietung in deren Rahmen um Kunst handle oder nicht. Es sei die Art der Darbietung selbst entscheidend.

ANHANG

  1. Literatur, Zeitung

Aulinger Barbara: Kunstgeschichte und Soziologie, Berlin 1992 Engler, Wolfgang: Bürger ohne Arbeit. Für eine radikale Neugestaltung der Gesellschaft. Berlin, 2005 IG Kultur Österreich: Kulturrisse 02 05: Euro Mayday 005 mächtig prekär König, René (HG): Künstler und Gesellschaft, Opladen, 1974 Kulturamt der Stadt Wien (HG): Kunst wofür? – Publikum, Museen, Handel, Politik. Wien, München, ohne Jahr Landeskulturreferentenkonferenz (HG): Künstler in Österreich. Die soziale Lage der Komponisten, bildenden Künstler und Schriftsteller, Salzburg, Wien, 19984 Schmid,Thomas: Befreiung von falscher Arbeit. Thesen zum garantierten Mindesteinkommen. Berlin 1984 Marin, Bernd: Werden den Leuten Teppiche ausrollen. In: Der Standard, 2.5.2005, Seite 2.

  1. Web freietheater.at ksvf.at kuenstelersozialkasse.de literaturhaus.at sva.or.at wikipedia.org ...
 
 

 

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